Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 134 Knappschaftliche Betriebe und Arbeiten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 12
Nach Gewicht
- BSG, 16.06.2015 – B 13 R 24/14 RZuordnung einer nichtknappschaftlichen Tätigkeit in einem Bergbausanierungsbetrieb zur allgemeinen RentenversicherungZitiert von 5
- BSG, 19.12.2024 – B 5 R 8/24 RZuordnung von Beitragszeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung - Tätigkeit eines überlassenen Arbeitnehmers in einem knappschaftlichen Entleihbetrieb - Maßgeblichkeit des Verleihers als Beschäftigungsbetrieb - abschließende Aufzählung der unter den Schutz der knappschaftlichen Rentenversicherung fallenden ArbeitenZitiert von 2
- BSG, 16.06.2015 – B 13 R 23/14 RZuordnung einer nichtknappschaftlichen Tätigkeit in einem Bergbausanierungsbetrieb zur knappschaftlichen Rentenversicherung - Bergaufsicht - Leitungs- und Managementfunktionen - zulässige Klageart nach Eintritt des Leistungsfalles bei ursprünglicher Anfechtung eines VormerkungsbescheidesZitiert von 16
- LSG Berlin-Brandenburg, 27.01.2016 – L 6 R 161/13Zitiert von 1
- LSG NRW, 06.05.2014 – L 18 KN 116/12Zitiert von 1
- BSG, 30.11.2016 – B 12 R 8/15 RIsolierte Zuordnung von Beschäftigungszeiten zur allgemeinen oder knappschaftlichen Rentenversicherung durch BescheidZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LSG Sachsen-Anhalt, 26.06.2025 – L 3 R 148/24
- SG Gelsenkirchen, 31.08.2012 – S 7 KN 146/12Zitiert von 1
- LSG Berlin-Brandenburg, 04.04.2011 – L 16 R 870/10Zitiert von 1
12 Entscheidungen zu § 134 SGB VI →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 134 SGB VI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/134#abs-1 (1) Knappschaftliche Betriebe sind Betriebe, in denen Mineralien oder ähnliche Stoffe bergmännisch gewonnen werden, Betriebe der Industrie der Steine und Erden jedoch nur dann, wenn sie überwiegend unterirdisch betrieben werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/134#abs-2 (2) Als knappschaftliche Betriebe gelten auch Versuchsgruben des Bergbaus.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/134#abs-3 (3) Knappschaftliche Betriebe sind auch Betriebsanstalten oder Gewerbeanlagen, die als Nebenbetriebe eines knappschaftlichen Betriebs mit diesem räumlich und betrieblich zusammenhängen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/134#abs-4 (4) Knappschaftliche Arbeiten sind nachstehende Arbeiten, wenn sie räumlich und betrieblich mit einem Bergwerksbetrieb zusammenhängen, aber von einem anderen Unternehmer ausgeführt werden:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/134#abs-5 (5) Knappschaftliche Arbeiten stehen für die knappschaftliche Versicherung einem knappschaftlichen Betrieb gleich.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/134#abs-6 (6) Montagearbeiten unter Tage sind knappschaftliche Arbeiten im Sinne von Absatz 4 Nr. 1, wenn sie die Dauer von drei Monaten überschreiten.